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Google-Bewertungen und österreichisches Recht
Eine Google-Bewertung ist in Österreich rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachen verbreitet, die dem Ruf eines Unternehmens schaden, wenn sie beleidigt oder wenn sie Persönlichkeits- und Datenschutzrechte verletzt. Meinungen dürfen dagegen auch scharf und unfair sein.
Diese Seite ordnet die einschlägigen Gesetze und die wichtigsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Die wichtigste Frage bei jeder negativen Bewertung: Behauptet sie etwas, das man überprüfen kann, oder äußert sie eine Meinung? Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Werturteile sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht in bloße Herabsetzung umschlagen.
Im Fall 6 Ob 135/20a schrieb ein Nutzer über eine Immobilienmaklerin, sie „beleidigt, bedroht und denunziert Mieter“. Der OGH wertete das als unwahre Tatsachenbehauptungen, weil sich keine Anhaltspunkte dafür fanden. Eine reine 1-Stern-Bewertung ohne Text ist dagegen nach 6 Ob 120/23z ein subjektives Werturteil; sie kann aber mitbehaupten, dass es einen Kundenkontakt gab.
- „Ich musste zwei Stunden warten, obwohl ich einen Termin hatte.“ – Tatsache, überprüfbar.
- „Die Rechnung war um 80 € höher als vereinbart.“ – Tatsache, überprüfbar.
- „Das Personal war unfreundlich.“ – Werturteil, grundsätzlich zulässig.
- „Viel zu teuer für diese Qualität.“ – Werturteil, grundsätzlich zulässig.
- „Der Chef ist ein Betrüger.“ – Werturteil mit Tatsachenkern; ohne nachvollziehbare Grundlage regelmäßig angreifbar.
- Nur 1 Stern, kein Text – Werturteil; mitbehauptet wird nur der Kontakt (6 Ob 120/23z).
§ 1330 ABGB: der zentrale Anspruch für Unternehmen
§ 1330 Abs. 1 ABGB gibt Anspruch auf Ersatz, wenn durch eine Ehrenbeleidigung ein Schaden entsteht. Für Unternehmen wichtiger ist Abs. 2: Wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, haftet, wenn er ihre Unwahrheit kannte oder kennen musste. In diesem Fall kann auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden.
In der Praxis stehen Unterlassung und Beseitigung, also die Löschung der Bewertung, im Vordergrund. Im Fall 6 Ob 135/20a musste der Verfasser seine Bewertung beseitigen und künftige gleichartige Äußerungen unterlassen. Den geforderten Schadenersatz von 2.000 € bekam das Unternehmen nicht, weil der konkrete Schaden nicht ausreichend dargelegt war.
Die Beweislast für die Unwahrheit liegt nach § 1330 Abs. 2 ABGB beim betroffenen Unternehmen. Das gilt auch für die Behauptung, es habe nie einen Kundenkontakt gegeben (6 Ob 120/23z). Eine Umkehr der Beweislast kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Information allein in der Sphäre der Gegenseite liegt.
§ 16 ABGB, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz
§ 16 ABGB schützt die Persönlichkeitsrechte von Menschen. Relevant wird das, wenn eine Bewertung einzelne Mitarbeitende, die Inhaberin oder den Arzt namentlich angreift oder private Details offenlegt.
Bewertungen, die Personen identifizierbar machen, sind zugleich personenbezogene Daten. Ein Löschungsanspruch kann sich dann auch aus Art. 17 DSGVO ergeben. Im Fall 6 Ob 221/23b verlangte eine Augenärztin von Google die Löschung von Bewertungen. Der OGH stufte Google als datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Der Fall zeigt: Der Datenschutzweg ist möglich, aber aufwendig und rechtlich offen.
Wettbewerbsrecht: wenn ein Mitbewerber dahintersteckt
Stammt eine negative Bewertung von einem Mitbewerber, greift § 7 UWG (Herabsetzung eines Unternehmens). Der Mitbewerber haftet für rufschädigende Tatsachen, „sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“. Anders als bei § 1330 ABGB muss hier also der Verfasser die Wahrheit beweisen.
Außerdem ist es nach Ziffer 23c des Anhangs zum UWG unter allen Umständen irreführend, gefälschte Verbraucherbewertungen abzugeben oder damit jemanden zu beauftragen. Die praktische Hürde in beiden Fällen ist der Nachweis, wer hinter der Bewertung steht.
Strafrecht: üble Nachrede und Beleidigung
§ 111 StGB (üble Nachrede) erfasst, wer jemandem in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise ein verächtliches oder unehrenhaftes Verhalten vorwirft. Geschieht das so, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, beträgt die Strafdrohung bis zu einem Jahr. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. § 115 StGB (Beleidigung) erfasst das öffentliche Beschimpfen oder Verspotten.
Beide Delikte werden nur auf Verlangen der verletzten Person verfolgt (§ 117 StGB). Eine Anzeige bei der Polizei führt daher in der Regel zu keinem Verfahren. Die betroffene Person muss selbst eine Privatanklage einbringen.
Ist der Verfasser unbekannt, kann das Opfer bei Gericht beantragen, dass er ausgeforscht wird, wenn die Tat über das Internet begangen wurde (§ 71 Abs. 1 StPO). Nach Erteilung der Auskunft bleiben sechs Wochen, um die Privatanklage einzubringen. Diese Delikte schützen in erster Linie Menschen, etwa die Inhaberin oder Mitarbeitende, nicht das Unternehmen als solches.
Ansprüche gegen Google
Google haftet als Plattform nicht wie der Verfasser. Nach 6 Ob 120/23z besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Google nur, wenn die Rechtsverletzung für Google ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Eine allgemeine Pflicht, Ihre Angaben zu überprüfen oder den Verfasser zu ermitteln, hat Google nicht.
Hinzu kommt das Herkunftslandprinzip (§ 20 E-Commerce-Gesetz): Die rechtlichen Anforderungen an einen Diensteanbieter richten sich nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist. Für Google ist das Irland. Im Fall 6 Ob 221/23b hob der OGH deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil sie auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegen Google österreichisches statt irisches Recht angewendet hatten.
Für Unternehmen heißt das: Der Weg über Googles Richtlinien und über die Meldewege des Digital Services Act ist meist realistischer als eine Klage gegen Google.
Digital Services Act: Meldung, Begründung, Beschwerde
Seit 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) vollständig für alle Online-Plattformen in der EU. Er gibt Unternehmen ein geregeltes Verfahren gegen rechtswidrige Inhalte, unabhängig von Googles eigenen Richtlinien.
- Art. 16 DSA: Plattformen müssen ein Verfahren bereitstellen, um rechtswidrige Inhalte zu melden. Bei Google ist das das Formular für rechtliche Entfernungen.
- Art. 17 DSA: Entfernt oder beschränkt die Plattform Inhalte, muss sie das begründen.
- Art. 20 DSA: Gegen Entscheidungen über eine Meldung steht ein internes Beschwerdeverfahren offen.
- Art. 21 DSA: Zusätzlich kann eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle angerufen werden.
Den Verfasser ausforschen
Zivilrechtlich regelt § 13 Abs. 3 E-Commerce-Gesetz seit 16. Februar 2024, dass Vermittlungsdienste Name und Adresse eines Nutzers an Dritte übermitteln müssen, die ein überwiegendes rechtliches Interesse und einen bestimmten rechtswidrigen Sachverhalt glaubhaft machen. Die frühere Regelung in § 18 Abs. 4 ECG ist weggefallen.
Strafrechtlich führt der Weg über den Ausforschungsantrag nach § 71 Abs. 1 StPO. Beide Wege setzen voraus, dass ein konkreter Rechtsverstoß glaubhaft ist. Ob Google mit Sitz in Irland die Daten tatsächlich herausgibt und welche Daten vorhanden sind, ist im Einzelfall offen.
Welcher Weg passt zu welcher Bewertung?
Die Übersicht zeigt, wo der Schwerpunkt typischerweise liegt. Im Einzelfall können mehrere Wege parallel sinnvoll sein.
- Keine echte Erfahrung, Spam, Interessenkonflikt: Meldung nach Googles Richtlinien, danach Einspruch.
- Überprüfbar unwahre Tatsachen: Meldung nach Googles Richtlinien und nach Art. 16 DSA; bei bekanntem Verfasser Unterlassung und Löschung nach § 1330 ABGB.
- Nachweislich ein Mitbewerber: zusätzlich § 7 UWG mit Beweislast beim Mitbewerber.
- Beschimpfung einer Person: Meldung bei Google; Privatanklage nach §§ 115, 117 StGB durch die betroffene Person.
- Personenbezogene Details: Meldung bei Google; Löschungsverlangen nach Art. 17 DSGVO.
- Scharfe, aber sachliche Kritik: keine Löschung; sachlich öffentlich antworten.
Kostenrisiko und Grenzen
Wer einen Zivilprozess vollständig verliert, muss der Gegenseite die notwendigen Prozesskosten ersetzen (§ 41 ZPO). In 6 Ob 120/23z mussten die klagenden Rechtsanwälte Google allein für das Revisionsverfahren 552,07 € ersetzen. Lassen Sie die Erfolgsaussichten deshalb vor jedem gerichtlichen Schritt prüfen.
Diese Seite gibt die Rechtslage allgemein wieder. Ob eine konkrete Bewertung rechtswidrig ist, hängt vom Wortlaut, vom Zusammenhang und von den verfügbaren Beweisen ab. Bei uns prüft unser anwaltliches Netzwerk konkrete Bewertungen; die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Häufige Fragen
Wann ist eine Google-Bewertung in Österreich rechtswidrig?
Wenn sie unwahre, rufschädigende Tatsachen enthält (§ 1330 Abs. 2 ABGB), beleidigt, Persönlichkeitsrechte verletzt oder unzulässig personenbezogene Daten verbreitet. Reine Meinungen sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie scharf formuliert sind.
Wer muss beweisen, dass eine Bewertung falsch ist?
Nach § 1330 Abs. 2 ABGB grundsätzlich das betroffene Unternehmen, auch beim fehlenden Kundenkontakt (OGH 6 Ob 120/23z). Bei einem Mitbewerber nach § 7 UWG muss dagegen dieser die Wahrheit beweisen.
Kann ich Google in Österreich auf Löschung klagen?
Nur eingeschränkt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nach 6 Ob 120/23z nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen, und wegen des Herkunftslandprinzips kann irisches Recht anzuwenden sein (6 Ob 221/23b).
Bringt eine Anzeige bei der Polizei etwas?
Meist nicht. Üble Nachrede und Beleidigung sind Privatanklagedelikte (§ 117 StGB). Die betroffene Person muss selbst Privatanklage erheben und kann bei Internetdelikten die Ausforschung des Täters beantragen (§ 71 StPO).
Gilt die Rechtsprechung aus Deutschland in Österreich?
Nein. Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs sind in Österreich nicht maßgeblich. Viele Ratgeber im Netz übertragen deutsche Grundsätze, etwa zum fehlenden Kundenkontakt, unzutreffend auf Österreich.
Kann ich Schadenersatz für eine negative Bewertung verlangen?
Nur wenn ein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen wird. Im Fall 6 Ob 135/20a wurden Unterlassung und Löschung zugesprochen, der geforderte Schadenersatz von 2.000 € aber abgewiesen.
Quellen und weiterführende Informationen