Laufend aktualisiert · Stand Oktober 2026
Rechtsprechung zu Google-Bewertungen in Österreich
Österreichische Gerichte haben in den letzten Jahren mehrfach über Google-Bewertungen entschieden. Die Linie ist klar: Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden, subjektive Werturteile schon, auch wenn sie unfair wirken. Und wer klagt, muss die Unwahrheit beweisen.
Diese Seite fasst die wichtigsten Entscheidungen zusammen, mit Links zum Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes. Neue Entscheidungen ergänzen wir laufend.
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Neu: OLG Wien 33 R 33/26d – „Ich hatte den Eindruck“ ist eine Meinung
Eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei wollte per einstweiliger Verfügung erreichen, dass eine ehemalige Mandantin ihre 1-Stern-Bewertung auf Google beseitigt und die Aussagen unterlässt, gestützt auf §§ 1295 Abs. 2 und 1330 ABGB. Die Bewertung lautete: „Ich hatte den Eindruck, dass er sich nicht mit meinem Fall beschäftigt und das ich absolut nicht ernst genommen wurde. Nach ausreichender Recherche habe ich das Mandat gekündigt und meinen eigenen Fall korrigiert.“ Nach einer Abmahnung ergänzte die Verfasserin einen „Update“-Absatz.
Das Handelsgericht Wien wies den Antrag ab, das Oberlandesgericht Wien bestätigte das mit Beschluss vom 8. April 2026. Maßgeblich sei der Gesamteindruck beim unbefangenen Durchschnittsleser. Die Formulierung „Ich hatte den Eindruck“ kennzeichne die Aussage als bloße Meinung im Sinne eines Werturteils. Auch der zweite Satz vermittle nicht, die Kanzlei habe falsch beraten, sondern dass es wegen der Kündigung gar nicht mehr zu einer Beratung kam. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Gericht nicht zu, weil das Verständnis einer Äußerung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage ist.
- Subjektiv formulierte Kritik („Ich hatte den Eindruck“, „Aus meiner Sicht“) ist in aller Regel ein zulässiges Werturteil.
- Entscheidend ist, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die ganze Bewertung versteht, nicht einzelne Worte.
- Eine Abmahnung kann dazu führen, dass die Bewertung ergänzt statt entfernt wird.
- Bevor ein Unternehmen gerichtlich vorgeht, sollte geprüft werden, ob die Bewertung überhaupt einen beweisbaren Tatsachenkern enthält.
OGH 6 Ob 120/23z (2024): Beweislast und Grenzen der Haftung von Google
Zwei Rechtsanwälte klagten Google auf Unterlassung einer 1-Stern-Bewertung ohne Text, deren pseudonymen Verfasser sie keinem Mandat zuordnen konnten. Der OGH hielt fest, dass Ein-Stern-Bewertungen subjektive Werturteile sind; mitbehauptet wird nur, dass ein Kontakt bestand. Diese Tatsache als unwahr zu beweisen, ist Sache der Kläger.
Gegen Google als Plattform besteht ein Unterlassungsanspruch nur, wenn die Rechtsverletzung ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger mussten Google die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
OGH 6 Ob 221/23b (2024): Ärztin gegen Google, Datenschutz und Herkunftslandprinzip
Eine Augenärztin verlangte von Google die Löschung von Bewertungen ihrer Praxis, gestützt unter anderem auf die DSGVO. Der OGH stufte Google als datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein. Für persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegen Google sei wegen des Herkunftslandprinzips nach § 20 E-Commerce-Gesetz aber irisches Recht anzuwenden. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück.
OGH 6 Ob 135/20a (2020): Unwahre Tatsachen müssen gelöscht werden
Ein Nutzer schrieb über eine Immobilienmaklerin, sie gehe herablassend mit Kunden um und „beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe“. Für diese Vorwürfe fanden sich keine Anhaltspunkte. Der OGH wertete sie als unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Der Verfasser musste die Bewertung beseitigen und gleichartige Äußerungen unterlassen; den geforderten Schadenersatz von 2.000 € wies das Gericht mangels ausreichend dargelegten Schadens ab.
Was die Entscheidungen gemeinsam zeigen
- Unwahre Tatsachen sind angreifbar, Meinungen nicht. Die Abgrenzung entscheidet fast jeden Fall.
- Wer klagt, trägt nach § 1330 Abs. 2 ABGB die Beweislast für die Unwahrheit, auch für einen fehlenden Kundenkontakt.
- Gegen den bekannten Verfasser sind Löschung und Unterlassung durchsetzbar, Schadenersatz nur bei konkret dargelegtem Schaden.
- Gegen Google selbst sind Ansprüche begrenzt: Offenkundigkeit der Rechtsverletzung, Herkunftslandprinzip.
- Für die meisten Bewertungen ist der Weg über Googles Richtlinien und Meldeverfahren schneller und risikoärmer als ein Gericht.
Häufige Fragen
Ist „Ich hatte den Eindruck …“ in einer Bewertung zulässig?
In aller Regel ja. Das OLG Wien hat 2026 (33 R 33/26d) entschieden, dass eine so formulierte Aussage als subjektives Werturteil verstanden wird und nicht als beweisbare Tatsachenbehauptung.
Muss ein Unternehmen beweisen, dass eine Bewertung falsch ist?
Ja. Nach § 1330 Abs. 2 ABGB und OGH 6 Ob 120/23z trägt das klagende Unternehmen die Beweislast für die Unwahrheit. Anders ist es bei Mitbewerbern nach § 7 UWG.
Hat schon einmal ein Unternehmen in Österreich die Löschung einer Google-Bewertung vor Gericht durchgesetzt?
Ja. Im Fall 6 Ob 135/20a musste der Verfasser eine Bewertung mit unwahren Tatsachenbehauptungen über eine Immobilienmaklerin beseitigen und künftig unterlassen.
Quellen und weiterführende Informationen