Branchenratgeber · rechtlich geprüft durch unser anwaltliches Netzwerk · Stand Oktober 2026
Google-Bewertungen für Hotels: was Hoteliers wissen sollten
Hotels leben von Bewertungen, auf Google wie auf Buchungsportalen. Eine einzelne Bewertung mit falschen Vorwürfen zu Sauberkeit oder Personal kann Buchungen kosten, besonders in der Hauptsaison.
Diese Seite zeigt, welche Bewertungen Hoteliers entfernen lassen können, warum die Gästedaten oft weniger beweisen als gedacht und wo das Wirtschaftsministerium Unterstützung anbietet.
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Typische Fälle in der Hotellerie
- Unwahre Tatsachen über Zimmer und Hygiene: etwa behaupteter Schimmel, Ungeziefer oder Vorfälle, die sich anhand von Wartungs- und Reinigungsprotokollen widerlegen lassen.
- Verwechslungen mit einem anderen Haus, besonders bei ähnlichen Namen in derselben Region.
- Persönliche Angriffe auf Rezeption, Housekeeping oder Inhaberfamilie.
- Bewertungen ohne Aufenthalt: etwa von Personen, deren Buchungsanfrage abgelehnt wurde und die sich über die Absage beschweren, ohne je Gast gewesen zu sein. Hier ist genau zu prüfen, ob die Anfrage selbst als Erfahrung zählt.
- Bewertungen von Mitbewerbern in der Region oder von ehemaligen Saisonkräften.
Warum „war nie Gast“ in Hotels schwer zu belegen ist
Buchungen laufen oft über Portale oder Reisebüros, Zimmer werden auf eine Person gebucht und von mehreren genutzt, Gruppen reisen unter einem Namen. Dass ein Profilname nicht im Gästeverzeichnis steht, beweist deshalb kaum etwas. Nach österreichischem Recht muss der Betrieb den fehlenden Kontakt beweisen (OGH 6 Ob 120/23z).
Aussagekräftiger sind konkrete Widersprüche: ein Aufenthalt in einer Zeit, in der das Haus geschlossen war; ein beschriebenes Zimmer oder Angebot, das es nicht gibt; ein Profil, das am selben Tag Hotels in mehreren Bundesländern bewertet.
Was meist zulässig bleibt
Eindrücke zu Frühstück, Ausstattung, Lage, Preis-Leistung oder Freundlichkeit sind subjektiv. Auch harte Kritik daran ist grundsätzlich zulässig. Eine sachliche, freundliche Antwort, die auf Verbesserungen hinweist, wirkt auf künftige Gäste oft stärker als die Bewertung selbst.
So gehen Hoteliers vor
- Bewertung und Verfasserprofil mit Abrufdatum sichern.
- Abgleichen: Belegungsplan, Buchungen über alle Kanäle, Wartungs- und Reinigungsprotokolle für den Zeitraum.
- Bei Google mit dem passenden Grund melden; bei Ablehnung den einmaligen Einspruch nutzen.
- Bei unwahren Tatsachen zusätzlich das Formular für rechtliche Entfernungen mit Belegen verwenden.
- Dieselbe Bewertung auf Buchungs- und Reiseportalen gesondert melden; jede Plattform entscheidet selbst.
- Öffentlich ohne Gästedaten antworten.
Unterstützung durch das Wirtschaftsministerium
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) bietet Betrieben, die von Fake-Bewertungen betroffen sind, Informationen und eine Hotline: +43 1 71100 807597, Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr.
Wenn Sie uns beauftragen, prüft unser anwaltliches Netzwerk die Bewertung, und Sie zahlen nur bei Entfernung: 289 € netto bei einer Bewertung, bis 259 € netto pro Bewertung ab zehn Bewertungen.
Häufige Fragen
Der Gast steht nicht in unserem Gästeverzeichnis. Reicht das für eine Löschung?
Meist nicht. Buchungen über Portale, Gruppen und Mitreisende tauchen oft nicht unter dem Profilnamen auf. Konkrete Widersprüche wie ein Aufenthalt außerhalb der Öffnungszeit sind aussagekräftiger.
Kann ich eine Bewertung mit falschen Hygienevorwürfen entfernen lassen?
Ja, wenn sich die Vorwürfe als unwahr belegen lassen, etwa mit Reinigungs- und Wartungsprotokollen. Das sind Tatsachenbehauptungen, die gemeldet und rechtlich angegriffen werden können.
Gilt eine Löschung bei Google auch für Buchungsportale?
Nein. Jede Plattform hat eigene Richtlinien und entscheidet selbst. Melden Sie die Bewertung dort gesondert.
Gibt es eine offizielle Anlaufstelle für Fake-Bewertungen im Tourismus?
Ja. Das Wirtschaftsministerium (BMWET) betreibt eine Hotline: +43 1 71100 807597, Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr.
Quellen und weiterführende Informationen